Wie oft müssen Betriebe nach DGUV V3 prüfen?
Die DGUV Vorschrift 3 nennt Richtwerte, aber keine festen Fristen. Hier erfahren Sie, welche Werte gelten, wovon sie abhängen und wie Sie die Fristen für Ihren Betrieb festlegen.
Die Antwort in drei Punkten
Für ortsveränderliche Geräte nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von sechs Monaten, für ortsfeste Anlagen vier Jahre. Entscheidend ist aber Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legt fest, welche Frist im eigenen Betrieb gilt.
- Richtwerte stehen in den Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3
- Die tatsächliche Frist legt der Arbeitgeber fest und dokumentiert sie
- Wenige Mängel bei den Prüfungen erlauben längere Fristen
Diese Fristen nennt die DGUV V3
Die Richtwerte sind ein Ausgangspunkt. Je stärker Geräte beansprucht werden, desto kürzer sollte die Frist sein.
Für ortsveränderliche Geräte gilt: Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 %, kann die Frist verlängert werden. In Büros auf bis zu zwei Jahre, in Werkstätten und in der Fertigung auf bis zu ein Jahr.
| Betriebsmittel | Richtwert |
|---|---|
| Ortsveränderliche Geräte, allgemein | 6 Monate |
| Ortsveränderliche Geräte auf Baustellen | 3 Monate |
| Geräte in Werkstätten und Fertigung, Fehlerquote unter 2 % | bis 12 Monate |
| Geräte in Büros, Fehlerquote unter 2 % | bis 24 Monate |
| Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel | 4 Jahre |
| Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100-700 | 1 Jahr |
Richtwerte nach DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen Tabelle 1A und 1B.
Wovon die Frist abhängt
Drei Faktoren bestimmen, ob Sie beim Richtwert bleiben, kürzer oder seltener prüfen.
Gefährdungsbeurteilung
Sie ist die Grundlage. Der Arbeitgeber beurteilt, welche Gefahren von den Geräten und Anlagen ausgehen, und leitet daraus die Prüffristen ab.
Beanspruchung und Umgebung
Geräte, die oft bewegt werden oder Staub, Feuchtigkeit und Erschütterungen ausgesetzt sind, verschleißen schneller und brauchen kürzere Fristen.
Ergebnisse früherer Prüfungen
Zeigen die Prüfungen über längere Zeit kaum Mängel, lassen sich die Fristen verlängern. Häufen sich Mängel, sollten sie kürzer werden.
So legen Sie die Fristen fest
Mit vier Schritten kommen Sie zu Fristen, die zu Ihrem Betrieb passen und bei einer Begehung nachvollziehbar sind.
Geräte erfassen
Listen Sie alle Geräte und Anlagen auf, am besten nach Räumen oder Bereichen sortiert.
Gefährdung beurteilen
Bewerten Sie Nutzung, Umgebung und Beanspruchung, zum Beispiel Büro, Werkstatt oder Baustelle.
Fristen festlegen
Legen Sie die Fristen fest und halten Sie sie schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Ergebnisse auswerten
Prüfen Sie nach jeder Runde die Fehlerquote und passen Sie die Fristen bei Bedarf an.
Wer für die Prüfung verantwortlich ist
Verantwortlich ist der Unternehmer. Er muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand sind und regelmäßig geprüft werden.
Die Prüfung selbst führt eine Elektrofachkraft durch oder leitet sie. Gern übernehmen wir das für Sie, erstellen das Protokoll und erinnern Sie rechtzeitig an den nächsten Termin.
Das sollte dokumentiert sein
- Liste aller Geräte und Anlagen mit Standort
- Festgelegte Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung
- Prüfprotokolle mit Messwerten und Ergebnis
- Behobene Mängel und ausgesonderte Geräte
- Termin der nächsten Prüfung
Sie möchten das in Ihrem Betrieb umsetzen?
Wir unterstützen Sie von der Planung bis zur Dokumentation. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht.
Fristen für typische Bereiche
Wie die Richtwerte in der Praxis angewendet werden, hängt stark vom Arbeitsbereich ab.
Büro und Verwaltung
Im Büro werden Geräte vergleichsweise wenig beansprucht. Computer, Monitore und Drucker stehen meist fest am Platz. Der Richtwert von sechs Monaten ist hier ein Startpunkt, der nach den ersten Prüfungen oft verlängert werden kann.
Zeigen die Prüfungen über mehrere Runden eine Fehlerquote unter 2 %, ist eine Verlängerung bis auf 24 Monate möglich. Ausnahmen gelten für stärker beanspruchte Geräte auch im Büro, etwa Verlängerungen und Steckdosenleisten, die häufig umgesteckt werden, oder Geräte in der Teeküche.
Werkstatt und Fertigung
In Werkstätten und in der Fertigung sind Geräte deutlich stärker belastet. Elektrowerkzeuge werden bewegt, fallen herunter und sind Staub, Spänen oder Öl ausgesetzt. Leitungen werden gezogen, geknickt und überfahren.
Auch hier gilt der Richtwert von sechs Monaten. Eine Verlängerung ist bei niedriger Fehlerquote bis auf höchstens zwölf Monate möglich. In vielen Werkstätten ist es sinnvoll, die Geräte nach Beanspruchung zu gruppieren: Handwerkzeuge im täglichen Einsatz kürzer, selten genutzte Geräte länger.
Baustelle und Montage
Baustellen gelten als Bereiche mit besonders hoher Gefährdung. Für ortsveränderliche Geräte nennt die DGUV Vorschrift 3 hier einen Richtwert von drei Monaten. Auch für die elektrischen Anlagen auf der Baustelle und die Fehlerstrom-Schutzschalter gelten kürzere Fristen als im Gebäude.
Für Betriebe, deren Mitarbeiter regelmäßig auf wechselnden Baustellen arbeiten, empfiehlt sich ein fester Prüfrhythmus für das gesamte Werkzeug, unabhängig davon, auf welcher Baustelle es gerade eingesetzt wird.
Lager und Logistik
Im Lager treffen unterschiedliche Bedingungen aufeinander: Büroarbeitsplätze, Ladegeräte für Flurförderzeuge, Handscanner, Heizlüfter im Winter und Geräte in unbeheizten oder staubigen Bereichen. Eine einheitliche Frist für alles ist hier selten passend.
Sinnvoll ist eine Einteilung nach Bereichen. Geräte in der Halle, an Laderampen oder in Kühlbereichen werden häufiger geprüft als Geräte im angrenzenden Büro. Die Gefährdungsbeurteilung hält fest, warum welche Frist gewählt wurde.
Wann Sie Fristen verlängern oder verkürzen
Die Fehlerquote als Maßstab
Die Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte, bei denen Mängel festgestellt wurden. Liegt sie in einem Bereich dauerhaft unter 2 %, zeigt das, dass die Geräte dort gut behandelt werden und die Frist verlängert werden kann.
Wichtig ist, die Quote für vergleichbare Gerätegruppen oder Bereiche zu betrachten und nicht für den ganzen Betrieb. Eine niedrige Quote im Büro sagt nichts über die Werkstatt aus.
Gründe für kürzere Fristen
Häufen sich Mängel, ist das ein klares Signal, die Frist zu verkürzen. Weitere Gründe sind eine raue Umgebung, ein neuer Einsatzzweck der Geräte, häufig wechselnde Nutzer oder ein Unfall, bei dem ein elektrisches Gerät beteiligt war.
Auch Hinweise aus dem Alltag zählen: Wenn Mitarbeiter öfter defekte Leitungen melden oder Sicherungen auslösen, lohnt sich ein genauer Blick auf die Prüffristen in diesem Bereich.
Änderungen im Betrieb berücksichtigen
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Ziehen Sie in neue Räume, kommen neue Maschinen hinzu oder ändern sich Arbeitsabläufe, sollte sie überprüft werden. Damit stehen auch die Prüffristen erneut auf dem Prüfstand.
Ein guter Zeitpunkt für diese Überprüfung ist direkt nach einer Prüfrunde. Dann liegen aktuelle Ergebnisse vor, und die neuen Fristen lassen sich gut begründen.
Ein Beispiel aus der Werkstatt
Angenommen, eine Werkstatt hat 60 Elektrowerkzeuge und Verlängerungen. Die Gefährdungsbeurteilung legt zunächst sechs Monate fest. Bei der ersten Prüfung fallen vier Geräte mit Mängeln auf, das sind knapp 7 %. Die Frist bleibt bei sechs Monaten.
Bei den nächsten Prüfungen ist jeweils nur ein Gerät auffällig, die Quote liegt unter 2 %. Jetzt kann die Frist begründet auf zwölf Monate verlängert werden, das Maximum für Werkstätten. Steigt die Quote später wieder, wird die Frist erneut verkürzt.
„Neue Geräte müssen nie geprüft werden“
Richtig ist: Vor der ersten Nutzung ist in der Regel keine eigene Prüfung nötig, wenn der Hersteller die Übereinstimmung mit den Bestimmungen bestätigt. Ab dem ersten Einsatz laufen aber die Fristen für die Wiederholungsprüfung wie bei jedem anderen Gerät.
Neue Geräte sollten deshalb sofort ins Geräteverzeichnis aufgenommen werden. Sonst fehlen sie bei der nächsten Prüfrunde und laufen unbemerkt ohne Prüfung weiter.
„Die Plakette reicht als Nachweis“
Die Plakette zeigt Mitarbeitern, dass ein Gerät geprüft ist und wann die nächste Prüfung ansteht. Als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Versicherung zählt aber das Prüfprotokoll mit Messwerten, Ergebnis und Prüfer.
Ohne Protokoll lässt sich nicht belegen, wie und von wem geprüft wurde. Bewahren Sie die Protokolle deshalb geordnet auf, mindestens bis zur nächsten Prüfung, besser länger.
„Eine Frist für den ganzen Betrieb ist einfacher“
Eine einheitliche Frist klingt praktisch, passt aber selten. Ist sie zu lang, sind Geräte in belasteten Bereichen nicht ausreichend geprüft. Ist sie zu kurz, prüfen Sie Büros öfter als nötig und zahlen dafür.
Besser ist eine Einteilung in wenige Gruppen, zum Beispiel Büro, Werkstatt und Baustelle. Das bleibt übersichtlich und berücksichtigt trotzdem die unterschiedlichen Belastungen.
„Geprüft wird nur, was täglich genutzt wird“
Auch selten genutzte Geräte zählen: der Heizlüfter im Winter, das Ersatzgerät im Schrank oder die Kabeltrommel für das Sommerfest. Gerade sie werden oft vergessen und sind dann beim Einsatz nicht geprüft.
Sammeln Sie solche Geräte vor dem Prüftermin ein oder führen Sie sie im Verzeichnis mit Standort. Geräte, die dauerhaft nicht mehr gebraucht werden, sollten ausgesondert und ausgetragen werden.
Noch Fragen zu Ihrem Fall?
Rufen Sie uns an. Wir schauen uns Ihre Situation an und sagen Ihnen ehrlich, was zu tun ist.
Einen Prüfkalender führen
Am einfachsten ist ein Prüfkalender, in dem für jede Gerätegruppe und für die ortsfeste Anlage der nächste Termin steht. Viele Betriebe nutzen dafür die Angaben aus dem letzten Prüfprotokoll und tragen die Termine in den Firmenkalender ein.
Planen Sie den Termin mit etwas Vorlauf. So bleibt Zeit, einen passenden Prüftag abzustimmen, ohne dass Fristen überschritten werden.
Zuständigkeit klar regeln
Legen Sie fest, wer im Betrieb für die Prüffristen zuständig ist, zum Beispiel die Haustechnik, die Verwaltung oder eine Führungskraft. Diese Person behält Kalender und Geräteverzeichnis im Blick und meldet neue oder ausgesonderte Geräte.
Klare Zuständigkeiten verhindern, dass Prüfungen in hektischen Phasen untergehen, und erleichtern die Abstimmung mit dem Prüfer.
Vier Jahre als Richtwert
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von vier Jahren. Dazu gehören Verteilungen, fest verlegte Leitungen, Steckdosen, Beleuchtung und fest angeschlossene Maschinen.
Auch dieser Wert ist ein Ausgangspunkt. Stark beanspruchte Anlagen, etwa in Produktionshallen mit Staub oder Feuchtigkeit, können kürzere Fristen erfordern. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung.
Kürzere Fristen für Anlagen besonderer Art
Für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 nennt die Vorschrift einen Richtwert von einem Jahr. Ein typisches Beispiel sind elektrische Anlagen auf Baustellen.
Ob ein Bereich dazugehört, hängt von der Nutzung ab. Im Zweifel klären wir das bei der Prüfung und berücksichtigen es im Prüfplan.
Fehlerstrom-Schutzschalter zwischen den Prüfungen
Fehlerstrom-Schutzschalter sollen auch zwischen den Prüfungen kontrolliert werden. In stationären Anlagen nennt die DGUV Vorschrift 3 als Richtwert, die Prüftaste alle sechs Monate durch den Benutzer zu betätigen. In nichtstationären Anlagen, etwa auf Baustellen, gilt arbeitstäglich.
Die Prüftaste testet nur die Mechanik. Die Wirksamkeit mit Messung von Auslösestrom und Auslösezeit prüft die Elektrofachkraft bei der Wiederholungsprüfung, in nichtstationären Anlagen monatlich.
Geräte und Anlage sinnvoll kombinieren
Da die Fristen für Geräte und Anlage unterschiedlich sind, fallen die Termine nicht immer zusammen. Viele Betriebe legen die Prüfung der ortsfesten Anlage deshalb auf einen der regelmäßigen Termine der Geräteprüfung.
So entsteht ein fester Rhythmus, und alle Nachweise liegen gemeinsam vor. Wichtig ist nur, dass dabei keine Frist überschritten wird.
Prüffristen: häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir beraten Sie gern.
Gilt die DGUV V3 auch für kleine Betriebe?
Ja. Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen, die Beschäftigte haben und elektrische Anlagen oder Geräte nutzen, unabhängig von der Größe. Auch im kleinen Büro müssen Computer, Drucker und Kaffeemaschine regelmäßig geprüft werden.
Müssen neue Geräte vor der ersten Nutzung geprüft werden?
In der Regel nicht. Bestätigt der Hersteller, dass das Gerät den elektrotechnischen Regeln entspricht, gilt die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme als erfüllt. Ab dann laufen die Fristen für die Wiederholungsprüfung.
Was gehört in das Prüfprotokoll?
Das Protokoll nennt das geprüfte Gerät oder die Anlage, das Prüfdatum, den Prüfer, die Messwerte, das Ergebnis und den Termin der nächsten Prüfung. Es dient als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Versicherung.
Wie wird die Fehlerquote berechnet?
Man teilt die Anzahl der Geräte mit Mängeln durch die Anzahl aller geprüften Geräte einer Gruppe. Bei 200 geprüften Geräten und 3 mit Mängeln liegt die Fehlerquote bei 1,5 %.
Ab wann darf die Prüffrist verlängert werden?
Wenn die Fehlerquote in einem Bereich über die Prüfungen hinweg unter 2 % liegt. Die Verlängerung wird in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert, in Büros auf bis zu 24 und in Werkstätten auf bis zu 12 Monate.
Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorliegen?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden, unabhängig von der Größe des Betriebs. Dazu gehören auch die Prüffristen.
Gilt die Frist für jedes Gerät einzeln oder für Bereiche?
Die Fristen können für Gerätegruppen oder Bereiche festgelegt werden. In der Praxis werden Geräte mit ähnlicher Nutzung zusammengefasst, etwa alle Bürogeräte oder alle Elektrowerkzeuge der Werkstatt.
Was tun, wenn eine Prüffrist überschritten wurde?
Holen Sie die Prüfung so schnell wie möglich nach. Bis dahin sollten besonders beanspruchte Geräte auf sichtbare Schäden kontrolliert werden. Prüfen Sie außerdem, wie es zur Überschreitung kam, und passen Sie die Organisation an.
Wie oft muss die Prüftaste am Fehlerstrom-Schutzschalter gedrückt werden?
In stationären Anlagen nennt die DGUV Vorschrift 3 als Richtwert alle sechs Monate, in nichtstationären Anlagen wie auf Baustellen arbeitstäglich. Die Prüftaste ersetzt aber nicht die Messung durch die Elektrofachkraft.
Wie lange sollte man Prüfprotokolle aufbewahren?
Die Protokolle müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung vorliegen. Sinnvoll ist eine längere Aufbewahrung, weil sich so Entwicklungen erkennen lassen und frühere Prüfungen auch nach Jahren noch nachweisbar sind.
Von Lorsch aus sind wir im Kreis Bergstraße, an der Bergstraße bis Darmstadt und im Rhein-Neckar-Raum für Sie im Einsatz.
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